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Kellner in einem Restaurant: Der höhere Mindestlohn belastet viele Gastronomen

Foto: Bernd Weißbrod / dpa / picture alliance

Das Bundeskabinett hat mit einer Verordnung zuletzt eine weitere kräftige Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar auf den Weg gebracht. Ein Aufsatz des renommierten Arbeitsrechtsprofessors Christian Picker von der Universität Tübingen stellt nun aber das Verfahren hinter der jüngsten Erhöhung infrage. Hintergrund ist,dass die Mindestlohnkommission,deren Votum sich die Regierung angeschlossen hat,bei der Festlegung der künftigen Höhe von 13,90 Euro verstärkt von Erwägungen habe leiten lassen,die das Gesetz nicht vorsehe.

Statt an der zurückliegenden Entwicklung der Tariflöhne habe die Kommission sich vorrangig am europarechtlichen Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns orientiert,wie es in dem Beitrag in der Zeitschrift »Recht der Arbeit

« heißt,den zuvor die »Frankfurter Allgemeine Zeitung« (»FAZ«) aufgegriffen hatte. Durch dieses europäische Kriterium soll den Arbeitnehmern ein »angemessener Lebensstandard« garantiert werden.

Umstrittene EU-Richtlinie

Die Orientierung am mittleren Lohnniveau gebe das deutsche Mindestlohngesetz aber nicht her. Folge aus Sicht des Juristen Picker: »Da die Bundesregierung den Anpassungsvorschlag der Mindestlohnkommission nur verbindlich machen darf,wenn dieser dem Mindestlohngesetz entspricht,ist auch deren Rechtsverordnung nichtig«,schreibt Picker in dem Aufsatz. Für die Orientierung am 60-Prozent-Kriterium hatten sich in der Debatte über die Mindestlohnerhöhnung vor allem SPD und Gewerkschaften eingesetzt

. »Auf diesem Weg ist ein Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026 erreichbar«,heißt es auch im Koalitionsvertrag von Union und SPD.

Die Mindestlohnkommission aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern hatte sich im Juni nach kontroverser Debatte schließlich auf ihren Vorschlag geeinigt. Die dabei vorgenommene Abkehr von dem gesetzlichen Kriterium ist nach Ansicht von Rechtswissenschaftler Picker nicht zulässig,solange der deutsche Gesetzgeber die europäische Mindestlohnrichtlinie nicht in deutsches Recht umgesetzt hat. Bis dahin müsse die Kommission weiterhin das deutsche Mindestlohngesetz zugrunde legen.

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Die aus Sicht Pickers rechtlichen Unsicherheiten bei der anstehenden Erhöhung könnten laut »FAZ« bereits zu ganz praktischen Problemen führen: Arbeitgeber,so die Zeitung,könnten womöglich auch 2026 weiterhin 12,82 Euro zahlen – mit der Gefahr,dass die Frage vor Gericht landet.

apr

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